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Landgericht Stuttgart verkündet Urteil in Sachen Mappus gegen Rechtsanwaltskanzlei

Datum: 24.02.2015

Kurzbeschreibung: 



Rechtsstreit Mappus gegen Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Hotz und Kollegen (LG Stuttgart 9 O 108/14):

Landgericht Stuttgart weist Schadensersatzklage des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus gegen die Rechtsanwaltskanzlei Gleiss, Lutz, Hotz und Kollegen als unbegründet ab.



 

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Verletzung ihrer Beratungspflichten aus einem Anwaltsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der beklagten Rechtsanwaltskanzlei nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend.

Der Kläger war Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg (Land). Die Beklagte Ziffer 1 war als Anwaltskanzlei für das Land und die Neckarpri GmbH beim Erwerb der vom Stromkonzern Élétricité de France S.A (EdF) über seine Tochtergesellschaft E.D.F. International S.A. gehaltenen Aktien am börsennotierten Energieunternehmen Energie Baden-Württemberg (EnBW) in Höhe von 45,01% im November/ Dezember 2010 durch die Neckarpri GmbH, einer im Eigentum des Landes stehenden Gesellschaft, beratend tätig. Der Beklagte Ziffer 2 betreute das Mandat als verantwortlicher Partner der Beklagten Ziffer 1.

Der Kläger beantrag festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die der Kläger durch die Verletzung des Beratungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und dem Land Baden-Württemberg betreffend dem Erwerb des EnBW-Aktienpakets vom Unternehmen Éléctricité de France SA (EDF) erlitten hat und zwar insbesondere durch die mangelhafte Beratung in der Frage der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vorherigen Beteiligung des Landtages von Baden-Württemberg sowie in der Frage der rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes.

Die Kammer hat die Klage aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eventueller Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Land aus dem zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Anwaltsvertrages nach §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Die Vertragsparteien haben den Kläger nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen.

Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein.

Die Voraussetzungen, die vom Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen vom Jahr 1965 bis heute aufgestellt hat,  liegen nicht vor. Es fehlt bereits am ersten Merkmal, der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen.

Es fehlt an einem „spezifischen Risikozusammenhang“ zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung der Interessen des Klägers.

 

 

 

Bernhard Schabel, Pressesprecher für  Zivilsachen

 

 

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