Vergewaltigung in Böblinger Parkhaus - Landgericht Stuttgart ordnet Sicherungsverwahrung an
Datum: 20.10.2008
Kurzbeschreibung:
Die 19. große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte am 20. Oktober 2008 einen 31 Jahre alten Mann aus Böblingen wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten. Zudem ordnete die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.
Der Angeklagte hatte sich am 15. Juli 2008 morgens in ein Böblinger Parkhaus begeben, um dort eine Frau zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu zwingen. Als gegen 9.00 Uhr sein späteres Opfer ihr Fahrzeug parkte, lief er ihr nach dem Aussteigen hinterher, hielt ihr ein Klappmesser an den Hals und zwang sie dazu, sich auf den Boden zu legen. Dort vergewaltigte er sie, wobei er währenddessen zur Drohung sein Messer griffbereit hielt. Um die Frau eine gewisse Zeit festzuhalten, forderte er sie anschließend auf, in den Kofferraum ihres Pkw zu steigen. Dies gelang jedoch nicht, da der Kofferraum zu klein war. Der Angeklagte legte seinem Opfer nahe, nicht die Polizei zu verständigen und ließ sie dann gehen.
Bereits im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte die Tat eingeräumt. Sein Geständnis wiederholte er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht.
Das Landgericht entsprach mit seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger hatte eine geringere Haftstrafe gefordert und beantragt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.
Zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung führte unter anderem, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2005 durch das Landgericht Stuttgart wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. Er hatte in zwei Böblinger Parkhäusern insgesamt drei Frauen überfallen, um sie zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Bei einem der Parkhäuser handelte es sich um den Tatort, an dem er nun die Vergewaltigung beging. Nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrests im März 2008 zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, sich einer Therapie zu unterziehen. Seinen Auflagen kam der Angeklagte beanstandungsfrei nach. Er begab sich in Therapie und hielt zuverlässig den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Dennoch wurde er erneut straffällig. Die 19. große Strafkammer des Landgerichts sah unter anderem deshalb die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung als erfüllt.
Dr. Kerstin Geist, Pressesprecherin in Strafsachen
