Lebenslange Haftstrafe für Mord in Nürtinger Gaststätte
Datum: 12.12.2008
Kurzbeschreibung:
Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte heute einen 52 Jahre alten Mann aus Nürtingen wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Mord, versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Zudem stellte die Schwurgerichtskammer die besondere Schwere der Schuld fest.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte vor, in seiner Stammkneipe in Nürtingen alle Personen zu töten, mit denen er jemals in einen Konflikt geraten war. Am 16. Mai 2008 brachte er seine 18 Jahre alte Lebensgefährtin in dieser Kneipe in seine Gewalt und fuhr mit ihr zum Haus seiner Mutter. Dort bedrohte er sie und wies sie an, einen Karabiner mit Zielfernrohr sowie eine Pumpgun vom Dachboden zu holen. Am nächsten Tag gegen 16.30 Uhr begab der Angeklagte sich mit seiner Lebensgefährtin und seinen Waffen in seine Stammkneipe. Dort folgte er einem 52jährigen Mann auf die Toilette und ermordete ihn mit einem Kopfschuss. Er kehrte in den Gastraum zurück und forderte die anwesenden Gäste auf, das Lokal nicht zu verlassen. Als ein 50jähriger Mann versuchte, den Angeklagten zu beruhigen, schoss er ihm in den Bauch. Das Opfer, das sich dem Verfahren als Nebenkläger anschloss, überlebte nach einer Operation und kann nach anfänglicher fast vollständiger Lähmung seines linken Beines inzwischen wieder laufen.
Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung bis zuletzt keine Angaben zu seiner Tat. In seinem letzten Wort entschuldigte er sich.
„Der Angeklagte handelte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen, als er sein Opfer auf der Toilette erschoss. Wir gehen außerdem davon aus, dass er dem Nebenkläger nicht nur aus niedrigen Beweggründen, sondern auch zur Ermöglichung einer weiteren Straftat in den Bauch schoss. Hierdurch wollte er die Beschwichtigung durch den Nebenkläger abwehren, um seinen Plan, weitere Personen zu töten, fortzuführen“, so der Vorsitzende Richter am Landgericht Wolfgang Pross.
Die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und die beiden Verteidiger des Angeklagten hatten alle eine lebenslange Freiheitsstrafe gefordert. Die Verteidiger hatten jedoch beantragt, von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld abzusehen. Die Staatsanwaltschaft sah zudem die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung als erfüllt.
Aufgrund der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch die Schwurgerichtskammer wird die bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorgesehene Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren Freiheitsstrafe um mehrere Jahre verlängert.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2008 - 1 Ks 116 Js 43484/08
Dr. Kerstin Geist, Pressesprecherin in Strafsachen
