Urteil wegen versuchten Totschlags in Vaihingen verkündet
Datum: 05.02.2009
Kurzbeschreibung:
Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte heute einen 32 Jahre alten Mann wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Nach den Feststellungen der Kammer kam es am 22. September 2008 gegen 21.30 Uhr vor einer Gaststätte in Stuttgart-Vaihingen zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem späteren Opfer. In deren Verlauf beschimpfte und beleidigte der Angeklagte seinen 43 Jahre alten Kontrahenten mehrfach. Als dieser den Angeklagten von sich weg schob, zog der Angeklagte ein Messer und stach auf ihn ein, wobei er seinen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Das Opfer erlitt eine etwa einen Zentimeter tiefe Stichverletzung in der linken Flanke, die heftig blutete. Schlimmere Verletzungen konnten durch das Eingreifen von hinzugekommenen Augenzeugen verhindert werden.
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er habe den 43-Jährigen zwar beleidigt. Dieser habe ihm aber einen Faustschlag in das Gesicht versetzt. Erst dann sei es zum Einsatz des Messers gekommen.
Von dieser Einlassung konnte sich die Kammer indessen nicht überzeugen. „Wir gehen davon aus, dass es vor dem Messerstich zu keinen Tätlichkeiten seitens des Opfers kam“, so die Vorsitzende Richterin der 1. Schwurgerichtskammer.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gefordert. Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, seinen Mandanten nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts, sondern wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahren und sechs Monaten auf Bewährung zu verurteilen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, führte der Verteidiger aus.
Der Angeklagte und sein Opfer waren bis vor einiger Zeit gute Bekannte. Ab Sommer 2008 kam es zwischen ihnen wegen einer Streitigkeit über eine Autoreparatur zum Zerwürfnis. Dieser Streit war letztlich ursächlich für die Tat.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2009 - 1 Ks 111 Js 84677/08
Dr. Kerstin Geist, Pressesprecherin in Strafsachen
